Liefer- und Zahlungsbedinungen
1. Allgemeines
1) Allen unseren - auch zukünftigen - Angeboten, Auftragsbestätigungen und dazuge-
hörigen Erklärungen sowie unseren Lieferungen und sonstigen Leistungen liegen die fol-
genden Geschäftsbedingungen zugrunde. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei spä-
teren Verträgen und Leistungen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der
Käufer ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Eigenen Bedingungen des Käufers wider-
sprechen wir hiermit auch für zukünftige Geschäfte. Abweichungen von unseren Ge-
schäftsbedingungen bedürfen zur Gültigkeit für jedes einzelne Geschäft unserer schrift-
lichen Bestätigung,
2) Unternehmer im Sinne dieser Bedingungen sind auch die sonstigen in § 310 Abs. 1 BGB
genannten Rechtsträger.
3) Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies weder die
Wirksamkeit des verbleibenden Teils der Bestimmung noch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche andere Bestimmung
zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
2. Angebot, Auftragsbestätigung, Beschaffenheit
1) Unsere Angebote sind stets in jeder Hinsicht unverbindlich, falls nicht etwas anderes
schriftlich vereinbart worden oder die Lieferung erfolgt ist.
2) Der Käufer ist an die Bestellung (Vertragsangebot) 3 Tage gebunden.
3) Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung einer Bestellung
können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt wer-
den, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begon
nen wurde.
4) Aufträge, sonstige Abreden, Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge unserer Mit-
arbeiter, insbesondere auch Beschaffenheitsangaben und -garantien bedürfen zur
Erlangung einer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Eine Beschaffen
heitsgarantie wird von uns nur im Ausnahmefall übernommen und muss ausdrücklich
als solche bezeichnet sein. Bestellungen werden mit Zugang unserer Auftragsbestä-
tigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. Beanstandungen von Bestätigungen
sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich geltend zu machen.
3. Preis
1) Sofern nicht Preise schriftlich als Festpreise vereinbart sind, gelten unsere Preise für ver-
einbarte Lieferzeiten bis 4 Monate nach Vertragsschluss, sofern die Lieferung innerhalb
von 4 Monaten erfolgt. Nach Ablauf von 4 Monaten sind wir berechtigt, die am Tag der
Lieferung gültigen Listenpreise zu berechnen. Sollten sich die Preise innerhalb von
6 Monaten um mehr als durchschnittlich 5% erhöhen, steht dem Kunden ein Rück-
trittsrecht zu.
2) Gegenüber Unternehmern sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung geltenden
Listenpreise zu berechnen.
4. Lieferung, Leistungsort, Gefahrenübergang, Verpackung, Versicherung
1) Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unser
gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart.
2) Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Bei Streckengeschäften gelten Liefertermine als
eingehalten, wenn die Ware den Lieferanten so rechtzeitig verlässt, dass bei regel-
mäßiger Transportzeit die Lieferung termingerecht beim Empfänger eintrifft.
3) Das Abladen ist - auch bei Lieferung "frachtfrei" - nach Andienung der Ware sofort
sachgemäß durch den Käufer zu besorgen. Wartezeiten werden gesondert berechnet.
Soweit unsere Mitarbeiter (z. B. der Fahrer) beim Abladen bzw. Einlagern behilflich sind,
handeln diese auf Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.
4) Leistungsort ist stets - auch bei Lieferung "frei Lieferanschrift/Bestimmungsort" usw. - die
jeweilige Verladestelle.
5) Die Gefahr geht mit der Auslieferung zur Verladung in das Transportmittel, bei
Selbstabholung mit der Bereitstellung zur Verladung auf den Käufer über.
6) Die Ware wird in branchenüblicher Weise verpackt und geliefert. Paletten sowie
Sonderverpackungen werden gesondert berechnet. Die Rücknahme und Vergütung
derartigen Verpackungsmaterials erfolgt nur bei sofortiger Franko-Rücksendung in
mangelfreiem Zustand.
7) Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur
auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und auf seine Rechnung.
Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch
bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und
auf den Begleitpapieren (Frachtbrief, Lieferschein u.a.) bescheinigt werden.
5. Lieferverzug, Höhere Gewalt
1) Der Käufer kann im Falle eines Lieferverzugs von uns die Erklärung verla
vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder innerhalb angemessener Frist
liefern wollen.
2) Höhere Gewalt (z.B. öffentliche Unruhen u.a.), unverschuldete Betriebsstörungen (z.B.
Streik, Aussperrung usw.) und alle sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umstände
(wie fehlerhafte oder verzögerte Selbstbelieferung, Ausfall des Vorlieferanten,
Verkehrsstörungen usw.) berechtigen uns, im Umfang und für die Dauer der
Behinderung die Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben. Wir
sind in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich ange-
messener Vorbereitungszeit zu liefern.
6. Zahlungsbedingungen
1) Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ausna
bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2) Wir sind berechtigt, auch bei anders lautender Bestimmung des Käufers Zahlungen
zunächst auf unsere jeweils älteren Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und
Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf
die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen anzurechnen.
3) Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Wechsel- bzw. Scheckbetrag einem unse-
rer Konten endgültig gutgeschrieben ist.
4) Die Aufrechnung des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist
von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
5) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur wegen Ansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis zu. Ist der Käufer Unternehmer, verzichtet er darauf, irgend ein
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Anspruch des Käu-
fers, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, von uns nicht bestritten, aner-
kannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
6) Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
§ 354a HGB bleibt unberührt.
7. Zahlungsverzug, Vermögensverfall
1) Ab Verzugseintritt werden bankübliche Überziehungszinsen zuzüglich eines sonstigen Ver-
zugsschadens berechnet, mindestens jedoch 10% über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB).
2) Bei Verschlechterung des Zahlungsverhaltens oder der Vermögensverhältnisse sind wir
berechtigt, alle offenen Forderungen - auch gestundete - fällig zu stellen, weitere Liefe-
rungen bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen einzustellen und Vorauszahlungen zu
verlangen.
8. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
1) Wir behalten unser Eigentum an gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis
gen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller sonstigen Forderungen aus diesem
Rechtsgeschäft gleich aus welchem Rechtsgrund diese herrühren. Das gilt bei
Entgegennahme von Wechseln/Schecks bis zu deren endgültiger Gutschrift. Bei lau-
fender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung auch für unsere Saldofor-
derung.
2) Der Käufer hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kenn-
zeichnen. Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und Vermischung
dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur solange erfolgen, wie der
Käufer seine Zahlungsverpflichtungen einhält, Verpfändung und Sicherungsübereig-
nung sind nicht gestattet.
3) Wird unsere Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder verbunden, so überträgt uns
der Käufer zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt anteilig (Rechnungswert)
sein (Mit-) Eigentum an der neu entstandenen Sache (Sicherungseigentum) mit der
gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt, Alle
Forderungen aus Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tre-
tenden Sicherungseigentums tritt der Käufer in Höhe unserer Forderungen zuzüglich
20% zur Sicherheit schon jetzt an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretungen an.
4) Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns seine gemäß Abs. 3 Satz 2 erwor-
benen Forderungen gegen Dritte einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die
erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, nur an uns zu zahlen. Wir
sind Jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen
und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen. Der Käufer ist zu einer
anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderungen solange
einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen auch Dritten gegenüber erfüllt. Von
Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche unsere Sachen oder
Rechte betroffen werden, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
5) Wenn wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts gelieferte Ware herausverlangen,
gilt dies als Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag bezüglich dieser Ware.
6) Der Käufer ist auf unser Verfangen verpflichtet, für die ordnungsgemäße Erfüllung sei-
ner Verbindlichkeiten Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer uns genügen-
den Form zu gewähren.
7) Übersteigt der realisierbare Wert der uns aufgrund der vorstehenden Absätze einge-
räumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so werden wir
auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben oder
deren Freigabe veranlassen.
9. Annahmeverzug, Warenrücknahme
1) Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns
der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschä-
digen, es sei denn, er hat die Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige
Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten; Unternehmer haften im Fall der
Abholung ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Mehrere Käufer haften als
Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des
Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle.
2) Als Schadensersatz statt der Leistung bei Annahmeverzug berechnen wir 15% des
Bestellpreises ohne Abzüge, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden
überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Nachweis
eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
3) Bei freiwilliger Rücknahme der von uns gelieferten Ware haben wir Anspruch auf vol-
len Ausgleich für infolge des Vertragsabschlusses getätigte Aufwendungen wie
Transport- und Montagekosten sowie auf eine Pauschale für entgangenen Gewinn in
Höhe von 20% des vereinbarten Kaufpreises, sofern der Käufer nicht nachweist, dass
ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist.
10. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1) Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlie-
ferung/Abholung zu untersuchen. Er hat alle offensichtlichen Mängel gleich welcher
Art binnen 10 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung,
Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung schriftlich anzuzeigen.
Unternehmer haben alle erkennbaren Mängel unverzüglich bei Abnahme der Ware,
spätestens binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiter-
veräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung schriftlich
anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mangel sind von Unternehmern unverzüglich nach
deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung schrift-
lich zu rügen; dies gilt nicht für Mängel, für die §438 Abs. 1 Nr. 2b BGB gilt. Bei nicht
form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
2) Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Käufer oder die
zur Abnahme berechtigte Person unsere Ware mit anderen Baustoffen vermengt
oder verändert oder vermengen oder verändern lässt, es sei denn, der Käufer weist
nach, dass die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt hat.
3) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge kann der Käufer zunächst Nacherfüllung
verlangen. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir Nacherfüllung nur in Form der
Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer
nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten (Rücktritt). Tritt der Käufer nach fehlgeschlagener Nacherfüllung
vom Vertrag zurück oder erklärt er die Minderung, steht ihm daneben kein Scha-
densersatzanspruch wegen des Mangels zu.
4) Die etwa durch die keramische Fertigung einzelner Waren bedingten Abweichungen
von Maßen und Farbnuancen stellen keinen Mangel dar.
5) Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware;
dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß §438 Abs. 1 Nr. 2b BGB. Auf Scha-
densersatz gerichtete Mängelansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei
denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von
uns, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruht, dass der
Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass wir
den Mangel arglistig verschwiegen haben.
6) Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer
Vertragspflicht, aus Verschulden anläßlich von Vertragsverhandlungen und aus
außervertraglicher Haftung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vor-
sätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von uns beruht oder durch die
Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder durch
einen von uns arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurch-
führung wesentlichen Verpflichtung haften wir nicht für bei Vertragsschluss nicht vor-
hersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz bleibt hier-
von unberührt.
7) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten unserer gesetzli-
chen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand, auch in Wechsel- und Schecksochen, ist, wenn der Käufer Kaufmann ist
oder die sonstigen Voraussetzungen des §38 ZPC vorliegen, der Sitz unserer Firma.
Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer nach unserer Wahl auch an seinem
allgemeinen Gerichtsstand oder am Sitz unserer Niederlassung, von der aus der Vertrag
geschlossen wurde, zu verklagen.
12. Rechtswahl
Für jegliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
land, so wie es für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt, ausschließlich maßge-
bend.
13. Datenschutz
1) Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten
werden bei uns gespeichert.
2) Die gespeicherten Daten werden nur für eigene Zwecke entsprechend dem
Bundesdatenschutzgesetz und anderen Rechtsvorschriften genutzt. Jeder hat das
Recht, der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der
Markt- oder Meinungsforschung zu widersprechen.